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Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/-in, Fachwirt/-in, Techniker/-in, Erzieher/-in oder Betriebswirt/-in.

Alle, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/-in, Erzieher/-in, Techniker/-in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/-in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht nicht.

  • Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) müssen erfüllt sein.
  • Der höchste Hochschulabschluss des Antragstellenden ist ein Bachelorabschluss oder ein diesem vergleichbarer Hochschulabschluss. Liegt bereits ein Masterabschluss oder ein staatlicher oder staatlich anerkannter entsprechender Hochschulabschluss vor, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht mehr in Betracht.
  • Ausländer/-innen sind förderungsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen beziehungsweise sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
  • Der angestrebte berufliche Abschluss liegt über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.

Hinweis:
Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

Zeitliche und qualitative Anforderungen:

  • Es handelt sich um eine Fortbildung eines öffentlichen oder privaten Trägers  in Voll- oder Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereitet.
  • Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
  • Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und werden ausschließlich in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufe müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeitzeit gefördert werden.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Vollzeitmaßnahmen

  • müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen stattfinden.
  • dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.

Teilzeitmaßnahmen

  • müssen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen.
  • dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

Fernlehrgänge

  • können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Mediengestützte Lehrgänge

  • können gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Seit dem 1. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden.

Die drei Fortbildungsstufen sind:

  • Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).

Die Förderung erfolgt mittels nicht zurückzahlbarer Zuschüsse und zinsgünstiger Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

  • Prüfungs- und Lehrgangsgebühren
  • Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts
  • Lebensunterhalt (nur bei Vollzeitmaßnahmen)

Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren

  • Einkommens- und vermögensunabhängig.
  • Bis zu 15.000 Euro, davon 50 Prozent als Zuschuss.
  • Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
  • Darlehenserlass bei Prüfungserfolg:  50 Prozent
  • Darlehenserlass bei Unternehmensgründung: 100 Prozent

Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts (Meisterstück)

  • Bis zur Hälfte der Kosten, maximal 2.000 Euro, davon 50 Prozent als Zuschuss.
  • Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Beitrag zum Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen

  • Einkommens- und vermögensabhängig, gegebenenfalls auch vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners.
  • Für Teilnehmende bis zu 892 Euro, davon 100 Prozent als Zuschuss.
  • Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte bis zu 235 Euro, davon 100 Prozent als Zuschuss.
  • Aufschlag je Kind bis zu 235 Euro, davon 100 Prozent als Zuschuss.
  • Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende pauschal 150 Euro, Zuschussanteil 100 Prozent.
  • Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie jeweils ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Hinweis: Seit dem 1. August 2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig als Zuschuss gewährt. Das heißt, sie muss nicht mehr zurückgezahlt werden.

Der Antrag kann online gestellt werden:

Zum Online-Antrag

Bundesweite Info-Hotline zum Aufstiegs-BAföG
 0800 6223634 (Montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr)


Landeshauptstadt Saarbrücken
Amt für Ausbildungsförderung
Dudweilerstraße 41
66111 Saarbrücken
 0681 905 0


Landkreis Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6
66740 Saarlouis
 06831 444 0


Landkreis St. Wendel
Schulverwaltung - Ausbildungsförderung
Mommstr. 27/29
66606 St. Wendel
06851 801 0
 infothou-shalt-not-spamlkwnd.de
 https://www.landkreis-st-wendel.de


Saarpfalz-Kreis
Am Forum 1
66424 Homburg
 06841 104 0


Landkreis Merzig-Wadern
Im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit ist hier das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Saarlouis zuständig.


Landkreis Neunkirchen
Im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit ist hier das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises St. Wendel zuständig.


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