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Qualifizierungsgeld

Aufgrund des Strukturwandels müssen Beschäftigte mitunter um ihre Arbeitsstelle bangen. Wenn es möglich ist, diese Personen durch gezielte Weiterbildung zukunftssicher im Unternehmen zu halten, kann die Agentur für Arbeit mit dem Qualifizierungsgeld Unterstützung leisten.

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung.

Der arbeitgebende Betrieb muss das Qualifizierungsgeld für die Beschäftigten beantragen.

Die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten wird dabei vorausgesetzt.

Grundlegend muss der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf für einen wesentlichen Teil der Belegschaft bestehen (das heißt 20% bei mindestens 250 Beschäftigten und 10% bei weniger als 250 Beschäftigten) und muss schriftlich festgehalten sein, beispielsweise in einer betriebsbezogenen Regelung oder einem Tarifvertrag. 

Eine Ausnahme besteht für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten. Hier reicht eine schriftliche Erklärung des Betriebs über den Bedarf aus.

Weiterbildungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind förderfähig:

  • Die Gesamtdauer der Weiterbildung beträgt mindestens 120 Stunden.
  • Der Bildungsanbieter ist für die Förderung nach AZAV zugelassen.
  • Die vermittelten Inhalte gehen über eine arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus.

Die Weiterbildung kann aus mehreren Modulen bestehen, die nicht zwingend in direkter zeitlicher Abfolge absolviert werden müssen.

Der arbeitgebende Betrieb ist für die Berechnung und Auszahlung des Qualifizierungsgeldes an die Beschäftigten zuständig. Dabei können Zeiten vor der Antragstellung nicht berücksichtigt werden. 

Die Auszahlung des Qualifizierungsgeldes durch die Agentur für Arbeit an den Betrieb erfolgt monatlich nachträglich.

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung.

Die Kosten für die Weiterbildung selbst sind vom arbeitgebenden Betrieb zu tragen. Dabei kann eine Förderung durch Dritte in Anspruch genommen werden.

Das Qualifizierungsgeld richtet sich nach der sogenannten durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz, einem Pauschalbetrag, der mit Bezug auf den Referenzzeitraum ermittelt wird. (Hierzu können auch die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ der Agentur für Arbeit genutzt werden.)

Das Qualifizierungsgeld beträgt bei Kinderlosen 60% und bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67% dieser durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung schriftlich gestellt werden. Hierzu sind die entsprechenden Formulare elektronisch auszufüllen und zusammen mit den geforderten Nachweisen online der Agentur für Arbeit zu übermitteln. 

Die Formulare (zu finden auf der  Informationsseite zum Qualifizierungsgeld) sind:

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld 
  • Liste der teilnehmenden Beschäftigten 
  • Abrechnungsliste der teilnehmenden Beschäftigten 
  • Einverständniserklärung Beschäftigte/r.

Falls mehrere Beschäftigte dieselbe Weiterbildung besuchen sollen, d.h. Bildungsträger, Inhalt und Zeitraum sind für alle gleich, ist ein einziger Antrag ausreichend.

Es liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, ob das beantragte Qualifizierungsgeld gewährt wird.

Agentur für Arbeit Saarland
Arbeitgeber-Service
Hafenstr. 18
66111 Saarbrücken
 0800 4 5555 20 
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service

Informationen zum  Qualifizierungsgeld auf der Homepage der Agentur für Arbeit

Antworten auf  häufig gestellte Fragen zum Qualifizierungsgeld auf der Homepage der Agentur für Arbeit

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