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Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Das Qualifizierungschancengesetz erweitert die Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung, indem es Beschäftigten in allen Branchen – unabhängig von Alter, Qualifikation oder Unternehmensgröße – den Zugang zu finanzieller Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht. Es setzt auf die Förderung von Qualifikationen, die nicht nur dem aktuellen Arbeitgeber zugutekommen, sondern auch die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhöhen.

Das QCG ist ein Teil der Qualifizierungs­offensive der Agentur für Arbeit WEITER.BILDUNG!. Ziel dieser Offensive ist es, Unternehmen bei der Weiterbildung von Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen.

Unternehmen können die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Qualifizierungschancengesetz richtet sich nur an Beschäftigte. 
  • Die Qualifikation muss inhaltlich zukunftsgerichtet sein. 
  • Der Umfang der Qualifikation muss mindestens 120 Stunden umfassen. 
  • Die letzte vergleichbare Weiterbildung muss mindestens zwei Jahre zurückliegen. 
  • Der Bildungsanbieter und das Bildungsangebot müssen AZAV-zertifiziert sein.

Gefördert werden:

  • abschlussorientierte Maßnahmen (d. h. Umschulungen oder Teilqualifizierungen) für geringqualifizierte und ungelernte Beschäftigte, die keinen (verwertbaren) Abschluss haben
  • Weiterbildung von Beschäftigten bzw. Anpassungsqualifizierungen insbesondere im Kontext des digitalen Strukturwandels oder in Engpassberufen

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. 

  • Es können für die Qualifizierung anfallende Lehrgangskosten, sowie für den prozentualen Ausfall des Mitarbeiters im Unternehmen Lohnkosten übernommen werden.
  • Die Übernahme der anteiligen oder vollen Lehrgangskosten inklusive der Prüfungsgebühren.
  • Weiterhin können Lohnkosten übernommen werden. Der Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) wird für den Zeitraum gezahlt, in dem der Arbeitnehmende wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine oder nur teilweise Arbeitsleistung erbringen kann.
  • Sonstige Kosten, die ebenfalls bezuschusst werden können, sind Fahrtkosten, Kinderbetreuung, Unterbringung und Verpflegung.

Sonstige berufliche Weiterbildung nach § 82 SGB III in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Zugehörigkeit zu einer Personengruppe

Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:

Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten:

  • Bis zu 100% Kostenerstattung
  • Bis zu 100% ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 50% Kostenerstattung
  • Bis zu 100% ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen

Große Unternehmen ab 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 25% Kostenerstattung

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (während der Weiterbildung)

Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten:

  • Bis zu 75% Kostenerstattung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 50% Kostenerstattung

Große Unternehmen ab 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 25% Kostenerstattung

Abschlussorientierte Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss nach § 81 (2) SGB III

Alle Betriebsgrößen: 100 % Zuschüsse zu den Lehrgangskosten sowie bis zu 100% Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Vor Antragstellung ist eine Beratung durch den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit erforderlich.

Agentur für Arbeit Saarland
Hafenstr. 18
66111 Saarbrücken
 0800 4 5555 20 
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service

Informationen zum Qualifizierungschancengesetz auf der Homepage der Agentur für Arbeit

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