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Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) erweitert die Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung, indem es Beschäftigten in allen Branchen – unabhängig von Alter, Qualifikation oder Unternehmensgröße – den Zugang zu finanzieller Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht. Es setzt auf die Förderung von Qualifikationen, die nicht nur dem aktuellen Arbeitgeber zugutekommen, sondern auch die allgemeine Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhöhen.

Das QCG wurde durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz weiterentwickelt und ausgebaut, indem Fördermöglichkeiten für Weiterbildung erleichtert, ausgewertet und insbesondere mit Instrumenten wie der Kurzarbeit verzahnt wurden.

Beide Gesetzte bilden die zentralen gesetzlichen Grundlagen der Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! der Bundesagentur für Arbeit und dienen der Förderung beruflicher Weiterbildung als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Sicherung von Beschäftigung im Struktruwandel.

Unternehmen können die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Qualifizierungschancengesetz richtet sich nur an Beschäftigte. 
  • Die Qualifikation muss inhaltlich zukunftsgerichtet sein. 
  • Der Umfang der Qualifikation muss i.d.R. mindestens 120 Stunden umfassen. 
  • Die letzte vergleichbare geförderte Weiterbildung muss mindestens zwei Jahre zurückliegen. 
  • Der Bildungsanbieter und das Bildungsangebot müssen AZAV-zertifiziert sein.

Gefördert werden:

  • abschlussorientierte Maßnahmen (d. h. Umschulungen oder Teilqualifizierungen) für geringqualifizierte und ungelernte Beschäftigte, die keinen (verwertbaren) Abschluss haben
  • Weiterbildungen von Beschäftigten, die ihnen neue oder erweiterte Fähigkeiten vermitteln - insbesondere wenn sich Anforderungen im Job durch z. B. Digitalisierung verändern oder Fachkräfte in bestimmten Berufen gebraucht werden.

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. 

  • Es können Lehrgangskosten übernommen werden, einschließlich Prüfungsgebühren.
  • Die Übernahem kann anteilig oder vollständig erfolgen, abhängig von den Voraussetzungen.
  • Es können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, wenn Beschäftigte während der Weiterbildung ganz oder teilweise ausfallen.
  • Der Arbeitsentgelzuschuss wird für den Zeitraum der Weiterbildung gewährt, in dem keine oder nur eingeschänkt Arbeitsleistung möglich ist.
  • Zusätzlich können weitere Kosten bezuschusst werden, z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuung, Unterbringungen und Verpflegung.

Sonstige berufliche Weiterbildung nach § 82 SGB III in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Zugehörigkeit zu einer Personengruppe

Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:

Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten:

  • Bis zu 100% Kostenerstattung
  • Bis zu 100% ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 50% Kostenerstattung
  • Bis zu 100% ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen

Große Unternehmen ab 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 25% Kostenerstattung

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (während der Weiterbildung)

Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten:

  • Bis zu 75% Kostenerstattung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 50% Kostenerstattung

Große Unternehmen ab 500 Beschäftigten:

  • Bis zu 25% Kostenerstattung

Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses werden nach § 81 Abs. 2 SGB III gefödert, insbesondere für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen:

Alle Betriebsgrößen: Bis zu 100 % Zuschüsse zu den Lehrgangskosten sowie bis zu 100% Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Vor Antragstellung ist eine Beratung durch den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit erforderlich.

Agentur für Arbeit Saarland
Hafenstr. 18
66111 Saarbrücken
 0800 4 5555 20 
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service

Informationen zum  Qualifizierungschancengesetz auf der Homepage der Agentur für Arbeit.

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