Das Finanzamt akzeptiert Fort- und Weiterbildungskosten in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten.
Jeder, der eine Steuererklärung für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einreicht.
Die Bildungsmaßnahme muss dazu dienen, die berufliche Qualifikation zu fördern - entweder innerhalb eines bereits ausgeübten Berufs oder zum Erwerb einer neuen beruflichen Qualifikation.
Weiterbildungskosten können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und mindern somit die zu zahlende Steuer.
Folgende Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
Die Steuererstattung ist von einer Reihe von Faktoren abhängig und wird individuell berechnet. Weiterbildungskosten können dabei in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Die Weiterbildungskosten sind in Anlage N der Steuererklärung mit entsprechenden Nachweisen als Werbungskosten anzugeben.
Beratung in Steuerfragen leisten unter anderem:
Einkommensteuer-Broschüre der Arbeitskammer des Saarlandes
Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer können diese Broschüre auch kostenlos im Broschüren-Shop der Arbeitskammer des Saarlandes bestellen.
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