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Zwei Männer stehen vor einer Mauer, einer davon auf einem Bücherstapel schaut über die Mauer hinweg
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FAQ zur Bildungsfreistellung

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bildungsfreistellung.

Arbeitsfreie Zeit kann eingebracht werden in Form von:

  • unbezahltem Urlaub (Rechtsanspruch).
  • tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbartem Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen übersteigt.
  • arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
  • Freizeitausgleich aufgrund geleisteter Überstunden.

Für freistellungsfähige Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt muss Freistellung gewährt werden. 

Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Die Veranstaltung ist nicht als freistellungsfähig anerkannt.
  • Es gibt zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, die gegen eine Freistellung sprechen.
  • Es bestehen Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

In diesem Fall ist die nicht in Anspruch genommene Freistellung ins Folgejahr zu übertragen. 

Weitere Ablehnungsgründe, bei denen keine Übertragung des Freistellungsanspruchs ins Folgejahr erfolgt: 

  • Der Antrag auf Freistellung wurde später als sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine zwölf Monate.
  • In Betrieben bis 100 Beschäftigte: Im laufenden Kalenderjahr wurde bereits einem Drittel der Belegschaft eine Freistellung gewährt.
  • In Betrieben bis 50 Beschäftigte: Eine vom Unternehmen veranlasste und durchgeführte betriebliche Weiterbildung wird auf den Freistellungsanspruch angerechnet.

Der Anspruch kann ins Folgejahr übertragen werden, um an einer längeren Veranstaltung teilzunehmen. Das Unternehmen kann eine Übertragung nur aus den vorgenannten Gründen ablehnen.

Dabei besteht für die ersten vier Tage ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Ab dem fünften Tag müssen Beschäftigte zur Hälfte eigene arbeitsfreie Zeit einbringen.

Beispiel: Dauert die Weiterbildungsveranstaltung zwölf Tage, wird die/der Beschäftigte acht Tage entgeltlich freigestellt und muss vier Tage arbeitsfreie Zeit einbringen.

Ein Bezug zur aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Freistellung gilt uneingeschränkt für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung beziehungsweise für eine Weiterbildung im Ehrenamt oder eine gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, sofern die Veranstaltung als freistellungsfähig anerkannt ist.

Neben der Bildungsfreistellung nach dem SBFG gibt es auch weitere Freistellungsmöglichkeiten. Hierzu zählen Freistellungen für Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätige. Die wichtigsten Rechtstexte hierzu finden Sie im Themenportal Weiterbildung des Saarlandes.

Das Recht auf Bildungsfreistellung gibt es in allen Bundesländern außer in Bayern und Sachsen. 

Auf der Website der Kultusminsterkonferenz finden Sie eine Übersicht der Regelungen in anderen Bundesländern (PDF) sowie eine Liste der Portale der Länder zur Freistellung für Weiterbildung.

Erkranken Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

Wo die Bildungsveranstaltung stattfindet, spielt keine Rolle. Bei längeren Reisen können allerdings der Anreise- und Abreisetag nicht anerkannt werden.

Veranstaltungen, die bereits von einem anderen Bundesland als freistellungsfähig festgestellt wurden, gelten auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern sie fünf Zeitstunden pro Tag nicht unterschreiten.

Weitere Details finden Sie in der Information über die Gleichstellung von in anderen Bundesländern anerkannten Bildungsveranstaltungen.

Diese Gleichstellungsinformation ist den Antragsunterlagen beim Unternehmen beizufügen.

Das Unternehmen kann Bildungsveranstaltungen außerhalb des SBFG, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, auf den Freistellungsanspruch anrechnen, sofern dafür Lohnfortzahlung gewährt wird. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz.

Zu Beginn jedes Semesters im Februar beziehungsweise September veröffentlichen die Weiterbildungseinrichtungen ihre Programme. Viele Fortbildungsangebote werden auch in den Tageszeitungen bekannt gegeben.

Darüber hinaus ermöglicht das Weiterbildungsportal Saarland eine umfassende Suche nach Weiterbildungsangeboten.

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