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FAQ zur Bildungsfreistellung

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Bildungsfreistellung.

Für freistellungsfähige Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung.

Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Die Veranstaltung ist nicht als freistellungsfähig anerkannt.
  • Es gibt zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, die gegen eine Freistellung sprechen.
  • Es bestehen Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
  • In Kleinstbetrieben (Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten): Im laufenden Kalenderjahr haben mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung bereits geltend gemacht.

Der Arbeitgeber muss die beantragte Freistellung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung ablehnen, sonst gilt die beantragte Freistellung als gewährt. Er muss bei einer Ablehnung eine Begründung angeben.

Bei einer berechtigten Ablehnung kann der Anspruch auf Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr geltend gemacht werden, oder er wird in das Folgejahr übertragen.

Weitere Ablehnungsgründe sind: 

  • Der Antrag auf Freistellung wurde später als sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine sechs Monate.

Der Anspruch kann nach Absprache mit dem Unternehmen ins Folgejahr übertragen werden.

Beispiel:

Wird im laufenden Jahr der volle Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht geltend gemacht, können im Folgejahr bis zu 10 Tage in Anspruch genommen werden.

Übetragene Tage, die im Folgejahr nicht in Anspruch genommen werden, verfallen. Daraus ergibt sich ein möglicher maximaler Anspruch von zehn Tagen pro Kalenderjahr.

Ein unmittelbarer Bezug zur aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Auch als freistellungsfähig festgestellte Weiterbildungsmaßnahmen, die nur mittelbar einen Nutzen für die Berufsausübung aufweisen, wie z. B. Vermittlung von Teamfähigkeit, Stärkung der Persönlichkeit, Kreativität oder Erlernen von Sprachen, sind umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung Kenntnisse für eine Nebentätigkeit vermittelt.

Im Fall einer beruflichen Weiterbildung gelten Prüfungen, die mit der freistellungsfähigen Maßnahme im Zusammenhang stehen, ebenfalls als freistellungsfähig. In diesem Fall kann sich der Beschäftigte im Rahmen seiner Freistellungsansprüche für Prüfungszeiten freistellen lassen. 

Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Freistellung auch für eine rein online durchgeführte Maßnahme gewährt werden: 

  • Ihr liegt ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde. 
  • Eine synchrone Kommunikation ist durchgehend gewährleistet. 
  • Der permanente Austausch zwischen Kursleiter und Teilnehmer über einen Online-Konferenzraum ist sichergestellt. 
  • Sie wurde als freistellungsfähig festgestellt. 

Neben der Bildungsfreistellung nach dem SBFG gibt es auch weitere Freistellungsmöglichkeiten. Hierzu zählen Freistellungen für Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätige. Die wichtigsten Rechtstexte hierzu finden Sie im Themenportal Weiterbildung des Saarlandes.

Erkranken Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

Veranstaltungen, die bereits von einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Standards als freistellungsfähig festgestellt wurden, gelten auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern sie sechs Unterrichtsstunden pro Tag nicht unterschreiten. 

Die Gleichstellung einer solchen Veranstaltung ist beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (im Falle einer beruflichen Weiterbildung) oder beim Ministerium für Bildung und Kultur (im Falle einer politischen Weiterbildung oder einer Qualifizierung im Ehrenamt) zu beantragen. 

Beantragt der Beschäftigte eine Bildungsfreistellung bei seinem Unternehmen, muss er diese Gleichstellungsinformation den Antragsunterlagen beifügen. 

Das Unternehmen kann Bildungsveranstaltungen außerhalb des SBFG, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, auf den Freistellungsanspruch anrechnen, sofern dafür Lohnfortzahlung gewährt wird. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz.

Beispielsweise ermöglicht das Weiterbildungsportal Saarland eine umfassende Suche nach Weiterbildungsangeboten. 

Informationen zu Angeboten der beruflichen Weiterbildung bietet zusätzlich die Plattform der Bundesagentur für Arbeit mein NOW

Kleinstbetriebe sind Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten. 

In Kleinstbetrieben muss die Entscheidung über einen Antrag auf Bildungsfreistellung nicht schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hier ist auch eine mündliche Mitteilung zulässig. 

Außerdem gibt es in einem Kleinstbetrieb eine zusätzliche mögliche Begründung für eine Ablehnung eines Antrags auf Bildungsfreistellung: nämlich in dem Fall, dass bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht haben. 

Da das SBFG im laufenden Kalenderjahr geändert wurde, kann diese unterjährige Änderung auch Auswirkung auf den laufenden oder übertragenen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben. Es muss jedoch der Einzelfall betrachtet werden. 

Vor dem 9. Mai 2024 bereits voll ausgeschöpfte Bildungsfreistellungstage bleiben abgeschlossen. Wurden weniger als 5 Tage Bildungsfreistellung in Anspruch genommen, kann der Rest nach dem neuen Gesetz beantragt werden. Es gilt ab dann die neue Regelung, so dass für die verbleibenden Tage keine eigene Freizeit eingebracht werden muss. 
 

Bildungsmaßnahmen, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben und noch andauern werden nach dem alten Gesetz durchgeführt. Beschäftigte können in diesem Fall also bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt zwei Arbeitstage und ab dem dritten Tag kann bezahlte Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie der Beschäftigte im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringt. 

Nein. Noch nicht begonnene Bildungsmaßnahmen werden nach dem neuen Gesetz abgewickelt, auch wenn der Antrag vor dem 9. Mai 2024 gestellt wurde. Wurde bereits nach altem Recht arbeitsfreie Zeit gewährt, so ist diese dem Beschäftigten wieder gutzuschreiben. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. 
 

Es können bis zu 10 Tage in Anspruch genommen werden, sofern die Bildungsfreistellung in vollem Umfang übertragen wurde und Sie bislang noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen haben. Zu beachten ist hierbei, dass die ursprünglich sechs Tage aus dem Jahr 2023 nun auf fünf Tage gekürzt werden, da das geänderte SBFG nur noch bis zu fünf Tage gewährt. Allerdings müssen Sie nun keine eigene Freizeit mehr einbringen, die 10 Tage müssen vollumfänglich von Ihrem Arbeitgeber vergütet werden. 

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