Umsatzsteuerbefreiung
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
- Private Schulen
- Allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
Die Bildungseinrichtung unterliegt nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur (MBK) und bereitet vor
- auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft
- auf die Prüfung des Wirtschaftsprüfers
- auf Prüfungen, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, können von der Umsatzsteuer befreit werden.
Auf Antrag erfolgt eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.
Die Umsatzsteuer auf Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, wird dem antragstellenden Bildungsanbieter erlassen.
Die finanzielle Entlastung des Bildungsanbieters richtet sich nach der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich mittels eines Formulars beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE).
Die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist gebührenpflichtig. Es wird eine Gebühr von 80 bis 200 Euro erhoben.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat B/3
Erick Eck / Erika Kopp
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
0681 501 4549 / 0681 501 4179
0681 501 4159
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