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Zwei Männer stehen vor einer Mauer, einer davon auf einem Bücherstapel schaut über die Mauer hinweg
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Bildungsfreistellung

Bei der Bildungsfreistellung - gleichbedeutend mit Bildungsurlaub und Bildungszeit - handelt es sich um eine Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung. Rechtsgrundlage im Saarland ist das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG).

Der saarländische Landtag hat Ende April 2024 Neuerungen des Gesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 9.5.2024 in Kraft getreten. Somit gelten die Nueregelungen ab dem 9.5.2024.

Folgende Personengruppen können eine Freistellung beantragen:

  • Arbeitnehmer/-innen, Beamt/-innen, Richter/-innen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt und die dort seit mehr als sechs Monaten beschäftigt sind.
  • Schüler/-innen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden (z. B. Krankenpfleger/-schwester, Altenpfleger/-in, Physiotherapeut/-in).
  • In Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Beschäftigten ähnliche Personen anzusehen sind.

Die Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt der Maßnahme mindestens sechs Monate betragen und die Arbeitsstätte muss im Saarland liegen.

Eine Freistellung ist möglich für Veranstaltungen aus folgenden Bereichen, sofern diese als freistellungsfähig anerkannt sind:

  • Politische Weiterbildung
  • Berufliche Weiterbildung 
  • Qualifizierung im Ehrenamt

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Weiterbildungsveranstaltung als freistellungsfähig gilt:

Es handelt sich um eine Weiterbildung aus den oben genannten Bereichen.

  • Die Veranstaltung ist offen für alle.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung ist freiwillig.
  • Die Rahmenbedingungen der Veranstaltung hinsichtlich der Personen, Räumlichkeiten und Inhalte erscheinen so gestaltet zu sein, dass der zu erwartende Lernerfolg sich einstellen wird.
  • Die Veranstaltung muss pro Tag mindestens sechs Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) lang dauern.
  • Alle relevanten Informationen zu den Teilnahmebedingungen sind veröffentlicht.
  • Die Veranstaltung verfolgt keine verfassungsfeindlichen oder grundrechtswidrigen Ziele.

Kurse, die der eigenen Gesundheit dienen, sind nicht anerkennungsfähig.

Die Teilnahme an Maßnahmen der politischen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung im Ehrenamt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Freistellung von der Arbeit unter vollumfänglicher Lohnfortzahlung.

Es erfolgt keine Kostenerstattung, die Förderung erfolgt in Form einer Freistellung bei vollumfänglicher Lohnfortzahlung.

Es besteht ein Freistellungsanspruch von bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, außer bei Beschäftigten, die an weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten. In diesem Fall verringert sich der Anspruch entsprechend.

Der Anspruch gilt gleichermaßen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt vollumfänglich weiter, das dem Beschäftigten für seine Arbeitsleistung im betreffenden Zeitraum zugestanden hätte. Zu beachten ist, dass die Kosten der Bildungsmaßnahme an sich vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen.

Der/die Beschäftigte wählt erst eine Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder eine Qualifizierung im Ehrenamt aus und meldet sich an.

Die Bildungsfreistellung wird formlos, idealerweise in Schriftform, beim Arbeitgeber beantragt. Dem Antrag sollten eine Anmeldebescheinigung (mit Angaben zu Art und Umfang der Bildungsveranstaltung) sowie ein Nachweis über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Beides ist vom Veranstalter erhältlich.

Falls die Freistellung durch ein anderes Bundesland nach dessen Freistellungsgesetz bescheinigt ist, muss die Gleichstellungsinformation für freistellungsfähige Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereichs des SBFG beigefügt werden.

Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der gewählten Bildungsmaßnahme beim Unternehmen eingereicht werden. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einreichung ist empfehlenswert. Die Entscheidung über den Antrag muss der/dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt werden, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Eine solche Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, außer in Kleinstbetrieben (Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten). Hier ist auch eine mündliche Mitteilung möglich.

Das Unternehmen hat das Recht, sich nach der Veranstaltung eine Teilnahmebestätigung vorlegen zu lassen.

Der Antrag wird direkt beim Unternehmen eingereicht.


Bei Fragen zur Freistellung für politische Weiterbildung und die Qualifizierung im Ehrenamt:

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E 4 Allgemeine und politische Weiterbildung
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
 0681 501 7572
 weiterbildungthou-shalt-not-spambildung.saarland.de
 https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/weiterbildung/home/home_node.htm


Bei Fragen zur Freistellung für berufliche Weiterbildung:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/6 Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
 0681 501 3800
 bildungsfreistellungthou-shalt-not-spamwirtschaft.saarland.de
 https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/ausundweiterbildung/home/home_node.html

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