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Qualifizierungsgeld

Aufgrund des Strukturwandels können Arbeitsplätze wegfallen oder sich stark verändern. Wenn es möglich ist, Beschäftigte durch gezielte Weiterbildung im Unternehmen zu halten, kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem Qualifizierungsgeld unertstützen. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Zeiten, in denen Beschäftigte aufgrund der Weiterbildung ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen können. 

Das Qualifizierungsgeld wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit für die betroffenen Beschäftigten beantragt. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Beschäftigten der Teilnahme an der Qualifizierung zustimmen.

Grundlegend muss ein Strukturwandel bedingter Qualifizierungsbedarf für einen wesentlichen Teil der Belegschaft bestehen.

Dieser liegt in der Regel vor, wenn

  • mindestens 20% der Beschäftigten in Betrieben mit 250 oder mehr Beschäftigten betroffen sind oder
  • mindestens 10% der Beschäftigten in kleinern Betrieben betroffen sind

Der Qualifizierungsbedarf muss schriftlich festgehalten sein, z. B.:

  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • in einem Tarifvertrag

Ausnahme:
Für Betriebe mit weniger als Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitsgebers über den Qualifizierungsbedarf aus.

Weiterbildungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind förderfähig:

  • Die Gesamtdauer der Weiterbildung beträgt mindestens 120 Stunden.
  • Der Bildungsanbieter ist für die Förderung nach AZAV zugelassen.
  • Die vermittelten Inhalte gehen über eine arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus.

Die Weiterbildung kann aus mehreren Modulen bestehen, die nicht zwingend in direkter zeitlicher Abfolge absolviert werden müssen.

Der arbeitgebende Betrieb ist für die Berechnung und Auszahlung des Qualifizierungsgeldes an die Beschäftigten zuständig.

  • Zeiten vor der Antragstellung können nicht berücksichtigt werden. 
  • Die Agentur für Arbeit erstattet das Qualifzierungsgeld dem Arbeitgeber monatlich nachträglich.

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung.

Die Kosten für die Weiterbildung selbst sind vom arbeitgebenden Betrieb zu tragen. Dabei kann eine Förderung durch Dritte in Anspruch genommen werden.

Das Qualifizierungsgeld richtet sich nach der sogenannten durchschnittlichen Nettoentgelddifferenz. Dabie handelt es sich um einen pauschalierten betrag, der auf Basis eines Referenzzeitraums ermittel wird. Zur Berechnung können die  Tabellen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld) herangezogen werden.

  • 60 % der durchschnittlichen Nettoentgelddifferenz für Beschäftigte ohne Kind.
  • 67 % der durchschnittlichen Nettoentgelddifferenz für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

Der Antrag auf Qualifizierungsgeld muss spätestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit. Die erforderlichen Formulare sind auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Nachweisen online zu übermitteln.

Die Formulare (zu finden auf der  Informationsseite zum Qualifizierungsgeld) sind:

  • Antrag auf Qualifizerunsgeld
  • Liste der teilnehmenden BEschöftigten
  • Abrechnungliste der teilnehmenden Beschöftgiten
  • Einverständniserklärung der Beschäftigten

Wenn mehrere BEschöftigte an derselben Weiterbildung teilnehmen (gleiccher Bildungsträger, gleiche Inhalte und gleicher Zeitraum), ist ein gemeinsamer Antrag ausreichend.

Die Entscheidung über die Bewilligung des Qualifzierungsgeldes betrifft die Bundesagentur für Arbei tim Einzelfall.

Agentur für Arbeit Saarland
Arbeitgeber-Service
Hafenstr. 18
66111 Saarbrücken
 0800 4 5555 20 
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service

Nähere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Qualifizierungsgeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:

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