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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sind insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Sie richten sich an Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind.

Ziel ist es, ihre Erwerbstätigkeit und Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Und ihnen damit eine möglichst dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, können LTA beantragen. Ob eine konkrete Leistung erbracht wird, muss im Einzelfall anhand des individuellen Rehabilitationsbedarfs und der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Auch Arbeitgeber können unter Umständen bestimmte Leistungen erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen, ausbilden oder beruflich eingliedern. 
 

Eine Förderung kann in Betracht kommen, wenn eine Behinderung oder drohende Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt oder gefährdet. Entscheidend ist, dass die Leistung dazu beitragen kann, die Erwerbsfähigkeit und die berufliche Teilhabe zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.

Die Leistungen, die gefördert werden sind sehr unterschiedlich. Sie können unter anderem umfassen:

  • die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung 
  • die berufliche Anpassung und Weiterbildung, u.U. auch Umschulungen
  • berufliche Ausbildung
  • Jobcoaching
  • Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.

Welche Leistung im konkreten Fall in Betracht kommt und gewährt werden kann, wird individuell geprüft. Bei der Auswahl werden unter anderem die persönliche Eignung und Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.

LTA können nicht nur Leistungen für die leistungsberechtigte Person, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen an Arbeitgeber umfassen, beispielsweise:

  • Ausbildungszuschuss für betriebliche Weiterbildung
  • Eingliederungszuschuss (nach einer Weiterbildung)
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb.

Die Förderung erfolgt abhängig von der jeweiligen Leistung und dem individuellen Bedarf. Sie kann beispielsweise durch Kostenübernahme, Zuschüsse oder Unterstützungsleistungen erfolgen.

Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt von der jeweiligen Leistung und den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Dies können beispielsweise sein:

  • erforderliche Kosten, die mit der jeweiligen Leistung unmittelbar zusammenhängen, wie Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren oder Lernmittel
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • unvermeidbare Verdienstausfälle bei bestimmten Fahrten
  • Kosten für Jobcoaching.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der jeweiligen Leistung, dem individuellen Bedarf und den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Eine einheitliche Förderhöhe für LTA gibt es nicht.

LTA werden beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger beantragt.

Wenn zunächst unklar ist, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, kann der Antrag auch bei einem anderen Träger gestellt werden. Die Zuständigkeit wird anschließend nach den gesetzlichen Regelungen geprüft.

Beispiele für Antragsmöglichkeiten:

Je nachdem, welche Förderung infrage kommt, sind verschiedene Träger zuständig. Dies können insbesondere sein:

 Deutsche Rentenversicherung
 0800 1000 4800

 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
 0800 60 50 40 4

 Bundesagentur für Arbeit
 0800 4 555500

Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und hängt unter anderem von der Ursache der Behinderung bzw. drohenden Behinderung und den persönlichen bzw. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. 

Bei der Orientierung helfen kann der  Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Außerdem gibt es eine eigene Website für die Suche nach  Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe.

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